Impressum

ProFide e.V.
Lucas Taube
Rathenaustraße 20

15831 Blankenfelde-Mahlow

Telefon: +49 (0)175 936 3884
Mobil: +49 (0)175 936 3884

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Satzung des Vereins ProFide e.V.

Präambel

In einer Welt, wo der Mensch durch Manipulation, Mangel, Macht und Gewaltherrschaft dazu gebracht wird, die eigenen Lebensgrundlagen zu zerstören und sich verblendet in die Unmündigkeit (ver)führen zu lassen; sehen wir unsere gemeinsame Aufgabe in der Aufklärung zur Eigenverantwortung und Förderung der Menschlichkeit, sowie der Verwirklichung der natürlichen Menschenrechte.

So ist es unser Anliegen und Ziel die klassischen Erkenntnisquellen für Ethos und Recht, nämlich Natur und Vernunft, wieder in die Öffentlichkeit und das Bewusstsein der Menschen zu tragen. Rechtspositivismus allein führt zu Unrecht und Ungerechtigkeit und bedroht die Menschlichkeit, denn die Grundlage des Rechts ist die Würde des Menschen und der Menschheit.

Weitere wichtige Aufgaben sehen wir in der Bekämpfung der Armut und des Mangels, der direkten und unbürokratischen Humanitären Hilfe, sowie der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen bestmöglich zu dienen.

Die Mitglieder des Vereins ProFide e.V. handeln in der Überzeugung, dass ein Weg nachhaltiger Entwicklung der Mitwirkung der gesamten Gemeinschaft, d.h. jedes Einzelnen, bedarf. Es ist eine Änderung unseres Lebensstils sowie ein höheres Maß von Solidarität und Hilfe für die Armen und Schwachen notwendig. Armut, Umweltzerstörung und Beschneidung der Rechte und Lebenschancen künftiger Generationen haben ethisch nicht hinnehmbare Dimensionen erreicht.

Der Verein ProFide e.V. sieht seine Hauptaufgabe darin, auf eine Bewusstseinsbildung in Fragen der Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, der Entwicklung von Eigenverantwortung, sowie der Achtung allen Lebens und des Schöpfers, auf gesellschaftlicher Ebene hinzuwirken und diese als zentrale Aufgabe der Zukunftsgestaltung gesamtgesellschaftlich besser zu verankern.

Dem Recht zu dienen und der Herrschaft des Unrechtes zu wehren, sollte laut Papst Benedikt XVI. die Aufgabe des Politikers sein. Anstatt zu herrschen, dem Menschen und der Menschheit zu dienen, sehen wir hingegen als die Unsere.

Weiterhin hat sich der Verein ProFide e.V. die Aufgabe gesetzt, den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit unter seinen  Mitgliedern zu fördern, deren gemeinsame Interessen in Fragen der humanitären Hilfe zu vertreten, sowie der Förderung von Gerechtigkeit und Menschlichkeit in der Gesellschaft.

Satzung ProFide e.V. ; 22.01.2023

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen ProFide e.V.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".                                                                
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Sachsen in 01468 Moritzburg, OT Reichenberg, August-Bebel-Straße 3.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Humanitären Organisationen weltweit; die Förderung der Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte oder sonst durch Menschenrechtsverletzungen Betroffene, u.a. durch die Vermittlung von finanzieller Hilfe. Hilfe beim Erhalt bestehender Verbände und Organen, sowie einzelner Organisationen, die sich für die Verwirklichung der Menschrechte einsetzen; Unterstützung beim Aufbau weiterer Organisationen, durch Vernetzung sowie dem Bereitstellen/zur Verfügung stellen der eigenen Organisationsstrukturen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung aller Hilfebedürftigen ohne Unterscheidung von Religion, Rasse und Geschlecht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden. 2. Bei den Mitgliedern wird unterschieden in Vollmitglied (ordentliches, aktives Mitglied), Fördermitglied (passives Mitglied) und Ehrenmitglied.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Aufnahme bei positiv beschiedenen Anträgen erfolgt frühestens zum ersten Tag des Folgemonats, d.h. eine rückwirkende Aufnahme in den Verein wie auch eine Aufnahme im entscheidungsfindenden Monat ist ausgeschlossen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

      a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

      b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und  trotz schriftlicher                      Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der                          Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens  zwei Wochen vorher mit-                  zuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben nur Vollmitglieder und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer mindestens 5 Jahre Vollmitglied im Verein war.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seinem Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitglieder versammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag für ein Vollmitglied beträgt 240,00 €. Der Beitrag ist zahlbar:

      a) monatlich mit 20,00 € bis zum 15. des Beitragsmonats, oder 

      b) vierteljährlich mit 60,00 € bis zum 15. des Monats in dem im Kalenderjahr das Quartal beginnt. (Januar, April, Juli, Oktober), oder

      c) halbjährlich mit 120,00 € bis zum 15.01. bzw. bis zum 15.07., oder

      d) jährlich mit 240,00 € bis zum 01.02. des Beitragsjahres.                                                                                                       

  Der Jahresbeitrag für ein Fördermitglied bzw. eine juristische Person beträgt 120,00 €. Die Zahlungsmodalitäten entsprechend dem      vorgenannten, entsprechend zur Hälfte des genannten Beitrags.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils zu zweit (insbesondere bei Finanztransaktionen, z.B. Banktransaktionen, die 100 € im Quartal übersteigen).
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

   1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat                         insbesondere folgende Aufgaben:

      a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich  der Aufstellung der Tagesordnung;

      b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

      c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;

      d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vollmitglieder des Vereins ProFide e.V. sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die  Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines  Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

   1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

      a) Änderungen der Satzung; 

      b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge; 

      c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus  dem Verein;  

      d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 

      e) die Ernennung interner Kassenprüfer (Die Kassenprüfer müssen Vollmitglieder sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.);

       f)  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; 

      g) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen des Mitgliedsbeitrags oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln; der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen, Gründen, Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für "Die Arche" Kinderstiftung Christl. Kinder- und Jugendwerk, Tangermünder Straße 7, 12627 Berlin
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
 

Berlin, den 22.01.2023

Frank Ingo Friedemann


Björn Taube


Mario Rübsam


Raik Sarnowski


Lukas Taube


Mandy Orsós-Freyer


Peter Ulrich